Vereinssatzung

Rad- und Kraftfahrerverein Solidarität Lauf-Bullach e.V. 1907

Neufassung der Satzung gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 17. April 2015

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:
Rad- und Kraftfahrerverein Solidarität Lauf-Bullach e.V. 1907.
Der Verein hat seinen Sitz in 91207 Lauf-Bullach.

 


 

§ 2 Verbandszugehörigkeiten

Der Verein ist Mitglied des Rad- und Kraftfahrerbundes Solidarität e.V. Offenbach am Main und erkennt dessen Satzung an.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

 


 

§ 3 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Zweck wird derzeit verwirklicht durch:
Hebung und Förderung des Sports, insbesondere des Rad- und Motorsports sowie Tischtennis in all seinen Richtungen auf der Grundlage des Amateursports.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 


 

§ 4 Vergütungen an Vorstandschaft und für den Verein Tätige

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

An die Vorstandsmitglieder sowie für den Verein in sonstiger Weise tätigen Mitglieder und Personen, dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden.
Diese dürfen sich nur im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben bewegen und nicht unangemessen hoch sein.

 


 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der schriftlich die Vorstandschaft um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt diese den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres, trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung, nicht nachkommt.

 


 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe der Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Vorstandschaft
  3. der Beirat

 


 

§ 7 Zusammensetzung der Vorstandschaft und des Beirats

Die Vorstandschaft besteht aus:

  1. 1. Vorsitzender
  2. 2. Vorsitzender
  3. Kassier
  4. Schriftführer

Der Beirat besteht aus:

  1. Sportleitung
  2. Jugendleitung
  3. Fachwarte
  4. Übungsleiter

 


 

§ 8 Vertretungsregelung

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein.
Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nur zusammen mit einem weiteren Mitglied aus der Vorstandschaft ( Kassier oder Schriftführer ) .
Die Vertretung erfolgt gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.

Die Vorstandschaft wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist dessen Nachfolger in der nächsten Mitgliederversammlung zu wählen.

Die Vorstandschaft führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Für Grundstücksgeschäfte und Darlehen bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann jederzeit von jedem Vorstandsmitglied verlangt werden. Über die Sitzungen der Vorstandschaft ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 


 

§ 9 Rechte, Pflichten der Mitgliederversammlung sowie der einzelnen Mitglieder

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung der Vorstandschaft, die Wahl der Vorstandschaft, über Satzungsänderungen sowie über vorliegende Anträge.
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des, in Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Zur Mitgliederversammlung muss mindestens zehn Tage vorher, unter Mitteilung der Tagesordnung, schriftlich eingeladen werden.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind acht Tage vorher mündlich oder schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für drei Jahre zwei Kassenprüfer sowie Ersatzleute, welche die Kassenprüfung übernehmen und der Versammlung Bericht erstatten.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
Über das Stimmrecht der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Jugendlichen entscheidet die Mitgliederversammlung vor Abstimmungsbeginn.
Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und Jugendsatzung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung der Mitgliederversammlung gebildet werden. Diese Abteilungen dürfen jedoch kein eigenes Vermögen bilden.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss der Vorstandschaft, einzuberufen.
Sollte keine neue Vorstandschaft zustande kommen, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen. Die Vorstandschaft bleibt so lange im Amt.

 


 

§ 10 Geschäftsjahr und Vereinsvermögen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Einnahmen wie Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne, dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Vereinszwecks verwendet werden.
Alle eingehenden Geldbeträge sind unmittelbar bei der mit dem Verein in Kontoverbindung stehenden Bank oder Sparkasse, einzuzahlen.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 


 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt worden ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Die Mitglieder haben keinen Anspruch am Vermögen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das verbleibende Vermögen des Rad- und Kraftfahrerverein Solidarität Lauf-Bullach e.V. 1907 der Stadt Lauf a. d. Peg. zugeführt werden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 


 

§ 12 Inkrafttreten der Satzungsänderung

Diese, geänderte Satzung wurde auf der ordnungsgemäß einberufenen ordentlichen Jahreshauptversammlung am 17.04.2015 beschlossen und genehmigt. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und ist für alle Mitglieder des Rad- und Kraftfahrerverein Solidarität Lauf-Bullach e.V. 1907 verbindlich und hebt alle früheren, anderslautenden Beschlüsse auf.